Sprachtherapie bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen
Die Befunderhebung erfolgt durch normierte und standardisierte Testverfahren, sowie durch Beobachtung und Spontansprachanalyse.
Bei Kindergarten-, Vorschul- und Schulkindern
Indikation für Sprachtherapie bei Kindern können Verzögerungen und/oder Störungen in folgenden Entwicklungsbereichen sein:
- Phonologische Bewusstheit: Fähigkeit, lautliche Strukturen gesprochener Sprache zu analysieren und zu verändern
Bsp.: Silbenklatschen, erkennen ob Wörter sich reimen, Reimpaare selbst finden, Wörter mit gleicher Anfangssilbe erkennen, einzelne Laute aus Wörtern heraushören
- Die Aussprache: Ersetzung, Auslassung und Vertauschung von Lauten. Mit spätestens 5 Jahren sollte der Phonemerwerb "Lauterwerb" abgeschlossen sein Quelle, Fox 2003
Bsp.: statt Kasse →Tasse, statt Schmetterling →Metterling, statt Schule →Sule
- Der passive und aktive Wortschatz: Wörter die verstanden bzw. gesprochen werden können. Dabei kommt der Wortart Verben besondere Bedeutung zu.
- Der Satzbau: Die Verwendung von Wörtern in der korrekten Reihenfolge, entsprechend ihrer grammatischen Funktion
- Die Wortbeugung: Grammatisch passende Veränderung von Wörtern, entsprechend ihrer Verwendung
Bsp.: ich gehe → du gehst, sie gehen → er geht (Verben)
das Haus → die Häuser (Artikel/Begleiter)
Bei Jugendlichen und Erwachsenen
Behandlung nach einem
- Schlaganfallereignis Verstopfung oder Blutung
- postoperativen Eingriff
Bsp.: Tumorentfernung
- bei Behinderungen
Auszug aus dem Sozialgesetzbuch 9. Buch zur gesetzlichen Definition von Behinderung:
§ 2 Absatz 1 SGB IX
„Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.“