Sprachtherapie bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen

Die Befunderhebung erfolgt durch normierte und standardisierte Testverfahren, sowie durch Beobachtung und Spontansprachanalyse.

Bei Kindergarten-, Vorschul- und Schulkindern

Indikation für Sprachtherapie bei Kindern können Verzögerungen und/oder Störungen in folgenden Entwicklungsbereichen sein:

  • Phonologische Bewusstheit: Fähigkeit, lautliche Strukturen gesprochener Sprache zu analysieren und zu verändern 

      Bsp.: Silbenklatschen, erkennen ob Wörter sich reimen, Reimpaare selbst finden, Wörter        mit gleicher Anfangssilbe erkennen, einzelne Laute aus Wörtern heraushören 


  • Die Aussprache: Ersetzung, Auslassung und Vertauschung von Lauten. Mit spätestens 5 Jahren sollte der Phonemerwerb "Lauterwerb" abgeschlossen sein    Quelle, Fox 2003

       Bsp.: statt Kasse →Tasse, statt Schmetterling →Metterling, statt Schule →Sule


  • Der passive und aktive Wortschatz: Wörter die verstanden bzw. gesprochen werden können. Dabei kommt der Wortart Verben besondere Bedeutung zu.


  • Der Satzbau: Die Verwendung von Wörtern in der korrekten Reihenfolge, entsprechend ihrer grammatischen Funktion


  • Die Wortbeugung: Grammatisch passende Veränderung von Wörtern, entsprechend ihrer Verwendung 

       Bsp.: ich gehe → du gehst, sie gehen → er geht (Verben)
                das Haus → die Häuser (Artikel/Begleiter)

Bei Jugendlichen und Erwachsenen

Behandlung nach einem 

  • Schlaganfallereignis Verstopfung oder Blutung
  • postoperativen Eingriff 

      Bsp.: Tumorentfernung

  • bei Behinderungen



Auszug aus dem Sozialgesetzbuch 9. Buch zur gesetzlichen Definition von Behinderung:
 
§ 2 Absatz 1 SGB IX
„Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.“